Der Bundestag hat am 27. Oktober 2011 den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen in der vom Rechtsausschuss am Vortag geänderten Fassung (BT-Drucks. 17/7511) angenommen.
Die Änderungen treten nach der am 25. November 2011 erfolgten Billigung des Bundesrats im Wesentlichen am 1. März 2012 in Kraft. Zudem verabschiedete der Bundestag eine Entschließung, in der die Bundesregierung aufgefordert wird, fünf Jahre nach Inkrafttreten dem Bundestag über die Erfahrungen mit den Gesetzesänderungen zu berichten.
Vom Regierungsentwurf weicht der Gesetzesbeschluss in einigen wesentlichen Punkten ab:
- Streichung der Zuständigkeitskonzentration der Insolvenzgerichte
- Streichung von § 56 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 InsO-E, wonach die Unabhängigkeit des Insolvenzverwalter nicht allein dadurch ausgeschlossen werden sollte, dass er den Insolvenzplan erstellt hat
- Angleichung der Schwellenwerte des § 22a InsO-neu an die Werte des § 267 Abs. 1 Nr. 1 - 3 HGB
- Verschiebung des Inkrafttretens des Insolvenzstatistikgesetzes auf den 1. Januar 2013
- Einführung einer Regelung, die sicherstellen soll, dass die in der Praxis üblichen Change-of-Control-Klauseln im Fall der Durchführung eines Debt- Equity-Swaps oder einer anderen Kapitalmaßnahme nicht zur Anwendung kommen
- die Einschränkung der dem Schuldner auferlegten Darlegungslasten bei einem Eigenantrag
- das Recht des vorläufigen Gläubigerausschusses, eine andere als die bestellte Person zum Insolvenzverwalter zu wählen, wenn der Ausschuss im Vorfeld nicht angehört wurde
- Streichung der Privilegierung der Clearingstellen
- Ermächtigung des Insolvenzverwalters zur Korrektur offensichtlicher Fehler des Insolvenzplans
- Einführung einer Regelung, wonach Austritte aus einer Gesellschaft, die auf einem in einem Debt-Equity-Swap liegenden wichtigen Grund beruhen, keine den Sanierungserfolg gefährdenden Abfindungsansprüche nach sich ziehen
- Streichung der automatischen Beendigung einer Eigenverwaltung schon bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit
- optionale Begründung von Masseverbindlichkeiten durch den eigenverwaltenden Schuldner auf entsprechende Ermächtigung des Insolvenzgerichts im künftigen "Schutzschirmverfahren"
Das Bundeskabinett hatte das Gesetzgebungsverfahren am 23.2.2011
mit dem
Regierungsentwurf eingeleitet. Zur Begründung schrieb das
Ministerium seinerzeit:
Gläubigerautonomie
Die Gläubigerautonomie insgesamt wird gestärkt. Deshalb wird die
Möglichkeit geschaffen, bereits im Eröffnungsverfahren einen vorläufigen
Gläubigerausschuss einzusetzen, der bei bestimmten Unternehmen ein
wichtiges Mitspracherecht bei der Auswahl des Insolvenzverwalters und
der Anordnung der Eigenverwaltung hat. Das Institut der Eigenverwaltung
wird durch Umkehrung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses bei den
Verfahrensvoraussetzungen hervorgehoben: Das Gericht wird dadurch
gezwungen, sich ernsthafter als bisher mit den Möglichkeiten der
Eigenverwaltung auseinanderzusetzen. Befürwortet der Gläubigerausschuss
sie einhellig, soll das Gericht daran gebunden sein. Auch bei der
Auswahl und Bestellung des Insolvenzverwalters, die gemeinhin als
Schicksalsfrage des Verfahrens bezeichnet wird, wird dieser vorläufige
Gläubigerausschuss eingebunden werden. Die Beteiligung der Gläubiger
wird aber nicht nur zeitlich vorverlagert. Vorgaben des Ausschusses zur
Person des Verwalters – seine Eignung und Unabhängigkeit vorausgesetzt –
sollen für den Richter unter bestimmten Umständen bindend sein. Künftig
wird das Gericht in Insolvenzverfahren über Unternehmen, deren Betrieb
noch nicht eingestellt ist und die eine bestimmte Unternehmensgröße und
damit eine gewisse wirtschaftliche Bedeutung haben (gemessen an ihrem
Umsatz, der Arbeitnehmerzahl bzw. der Jahresbilanzsumme) verpflichtet,
einen vorläufigen Gläubigerausschuss einzuberufen. Besteht ein solcher
vorläufiger Gläubigerausschuss und einigen sich alle Mitglieder auf
einen Verwalter, soll das Gericht hieran gebunden sein.
Schutzschirmverfahren
Ein Schuldner wird zukünftig bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit
oder bei Überschuldung die Möglichkeit erhalten, innerhalb von drei
Monaten in einer Art „Schutzschirmverfahren“ unter Aufsicht eines
vorläufigen Sachwalters und frei von Vollstreckungsmaßnahmen in
Eigenverwaltung einen Sanierungsplan auszuarbeiten, der anschließend als
Insolvenzplan umgesetzt werden kann. Das Gericht soll nicht nur
regelmäßig den vom Schuldner Vorgeschlagenen als vorläufigen Sachwalter
einsetzen, auf Antrag ist das Gericht dazu auch verpflichtet,
Zwangsvollstreckungen gegen den Schuldner zu untersagen oder einstweilen
einzustellen. Zudem darf es im Schutzschirmverfahren weder einen
vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen noch dem Schuldner die
Verfügungsbefugnis über sein Vermögen entziehen.
Planverfahren
Darüber hinaus soll das Instrument des Planverfahrens ausgebaut werden.
Der Entwurf zielt durch eine moderate Beschränkung der Rechtsmittel
gegen die Planbestätigung darauf, dass einzelne Gläubiger nicht mehr in
missbräuchlicher Weise das Wirksamwerden des Plans verhindern können. Im
Rahmen des Planverfahrens können künftig als Sanierungsinstrument auch
Forderungen von Gläubigern in Gesellschaftsanteile umgewandelt werden („dept-equity-swap“).
Die Einbindung dieses gesellschaftsrechtlichen Instruments in die
Insolvenzordnung verbessert die Sanierungschancen, da Widerstände von
Altgesellschaftern überwunden werden können.
Verjährungsfristen für verspätete Forderungen
Um zu vermeiden, dass Forderungen, die im Insolvenzverfahren nicht
angemeldet wurden und erst nach Abschluss des Planverfahrens geltend
gemacht werden, die Finanzplanung nachträglich stören, hat der Schuldner
künftig die Möglichkeit, bei Vollstreckungsversuchen nach der
Verfahrensaufhebung Vollstreckungsschutz durch das Insolvenzgericht zu
erhalten, wenn die geltend gemachte Forderung die Durchführung des
Insolvenzplans gefährdet. Zudem werden Verjährungsfristen für verspätete
Forderungen verkürzt: Ansprüche, die nicht bis zum Abstimmungstermin
angemeldet worden sind und mit denen deshalb nicht zu rechnen war,
verjähren künftig in einem Jahr.
Clearinghäuser
Der Gesetzentwurf stärkt außerdem die Position von Clearinghäusern,
indem im Interesse der Stabilität der Märkte sichergestellt wird, dass
Finanztransaktionen auch bei Insolvenz eines Teilnehmers geordnet zu
Ende gebracht werden können.
Konzentration
Die Reform sieht weiterhin eine zwingende Konzentration der
gerichtlichen Zuständigkeiten für Insolvenzen auf maximal ein
Insolvenzgericht pro Landgerichtsbezirk vor, dies gilt zukünftig sowohl
für Unternehmens- als auch für Verbraucherinsolvenz- und sonstige
Kleinverfahren.
Insolvenzstatistik
Schließlich wird das Recht der Insolvenzstatistik neu geordnet, damit in
Zukunft belastbare Angaben über die finanziellen Ergebnisse und den
Ausgang von Insolvenzverfahren vorliegen.
(Quelle: Pressemitteilung des BMJ v. 23. 2. 2011)
In seiner 882. Sitzung hat der Bundesrat am 15. April 2011 eine umfangreiche Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) beschlossen. Er folgte dabei im Wesentlichen den Empfehlungen seiner Ausschüsse (Recht, Wirtschaft, Finanzen). Vielfach handelt es sich nur um redaktionelle Änderungen oder Klarstellungen, einige Punkte sind allerdings auch wesentlich substanzieller. Hervorzuheben ist der Widerstand der Länder gegen die zwangsweise Konzentration der Insolvenzgerichte, die Kompetenzverschiebung von Rechtspflegern zu Richtern im Planverfahren und die besonderen Anforderungen an Kompetenz und Fortbildung von Insolvenzrichtern und -rechtspflegern.
In ihrer am 4. Mai 2011 beschlossenen Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) weist die Bundesregierung die wesentlichen Änderungsvorschläge und -wünsche des Bundesrates zurück. Die Bundesregierung hält vor allem an ihren Vorschlägen zur obligatorischen Konzentration der Insolvenzgerichte, zur Übertragung des Planverfahrens auf die Richter und zum Erfordernis belegbarer insolvenzrechtlicher Kenntnisse bei Insolvenzrichtern und -rechtspflegern fest. Die Änderungsvorschläge zum Planverfahren hält die Bundesregierung weitgehend für überflüssig bzw. lediglich klarstellend. Weitere Eingriffe in die Rechtsmittelbefugnis der Gläubiger, wie sie der Bundesrat anregt, hielte die Bundesregierung freilich für verfassungswidrig. In einigen weiteren Punkten sagt sie die Prüfung im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu.
Anhörung im Rechtsausschuss des Bundestags
am 29.6. 2011
Die geplante Reform des Insolvenzrechtes ist bei Experten grundsätzlich
auf ein positives Echo gestoßen. Während der Anhörung im Rechtsausschuss
des Bundestags machten sie aber deutlich, dass die Vorschläge im
Gesetzentwurf der Bundesregierung (17/5712)
beziehungsweise im Antrag der Grünen-Fraktion (17/2008)
aus ihrer Sicht nachgebessert werden müssen.
Das Insolvenzrecht soll geändert werden, um Unternehmer zu motivieren, rechtzeitig Insolvenz anzumelden, falls es notwendig sein sollte. Bisher verschleppen viele Firmen die Insolvenz, mit der Folge, dass die Unternehmen oft nicht mehr zu retten sind. Die Gerichte sollen unter anderem schon nach Eingang eines Eröffnungsantrags unter bestimmten Bedingungen einen Gläubigerausschuss einsetzen können. Der Einfluss der Gläubiger soll gestärkt werden. In jedem Landgerichtsbezirk soll nur noch ein Amtsgericht für Insolvenzfälle zuständig sein.
Die Berliner Fachanwältin für Insolvenzrecht, Petra Hilgers, nannte die geplante größere Beteiligung der Gläubiger am Insolvenzverfahren grundsätzlich wünschenswert. Die vorliegenden Regelungen seien aber nicht praktikabel. Die Einführung eines Gläubigerausschusses sei nur für große Konzerne sinnvoll, nicht aber für kleinere Unternehmen, die maximal 250 Mitarbeiter hätten. Der Ausschuss werde das Verfahren verzögern, was wiederum die Pleite der Firmen beschleunigen werde. Auch Nils G. Weiland, Jurist aus Hamburg, befürchtete, dass die Einrichtung eines Gläubigerausschusses, so, wie es jetzt vorgesehen sei, zu ”erheblicher Verzögerung“ führen werde. Er sei bei größeren Unternehmen sinnvoll.
Barbara Brenner vom Internationalen Verein für Kreditschutz- und Insolvenzrecht aus Bonn, betonte die hohe Hürde, die das Insolvenzrecht generell für Schuldner und Gläubiger darstelle. Die Gläubiger, die sie kenne, seien oft kleine Handwerkbsbetriebe, die weder Geld noch Zeit hätten, sich auf Gläubigerversammlungen zu treffen oder einen guten Anwalt statt ihrer selbst zu schicken. Sie plädierte für die Reduzierung der Zuständigkeit auf ein Amtsgericht pro Landgerichtsbezirk. Insolvenzfälle sollten von Handelsrichtern behandelt werden. ”Die können schnell sanierungsfähige von nicht-sanierungsfähigen Unternehmen unterscheiden“, sagte Brenner.
Auch Professor Hans Haarmeyer, 1. Vorsitzender der Gläubigerschutzvereinigung Deutschland, sprach sich dafür aus, ”stärker als bisher die Kammern für Handelssachen“ einzubeziehen. Heribert Hirte, Jura-Professor an der Universität Hamburg und Geschäftsführender Direktor des Seminars für Handels-, Schifffahrts- und Wirtschaftsrecht, bezeichnete es als ”richtig, dass Qualität der gerichtlichen Arbeit gestärkt werden soll“ durch eine Konzentration von Insolvenzfällen auf bestimmte Gerichte sowie eine Pflicht der Richter zu ständiger Fortbildung.
Oliver Sporré, Präsidiumsmitglied des Deutschen Richterbundes, sprach sich gegen die geplante Änderung aus, Insolvenzfälle von speziellen Gerichten verhandeln zu lassen. Die Annahme des Gesetzgebers, Richter, die sich mit vielen anderen Themen beschäftigen würden, seien nicht kompetent genug, sei ”lediglich eine Mutmaßung“. Keine Studie belege diese Annahme. Würden weniger Gerichte Insolvenzfälle behandeln, entstünden entscheidende Nachteile für Gläubiger und Schuldner. Beispielsweise hätten sie längere Anfahrtswege zu den Gerichten. In Kammern für Handelssachen säßen auch ehrenamtliche Richter, die einem weiteren Beruf nachgingen. Aus diesem müssten sie immer wieder herausgerissen werden, wenn im Insolvenzfall Eilentscheidungen getroffen werden müssten. (Quelle: PM)
ESUG-Materialien im Überblick:
Letzte durch den Rechtsausschuss geänderte Fassung vom 26.10.2011 (BT-Drucks. 17/7511)
Bundesrat, Empfehlungen der Ausschüsse vom 5.4.2011, BR-Drs. 127/1/11
Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Erleichtung der Sanierung von Unternehmen vom 15.4. 2011, BR-Drs. 127/11 (Beschluss)
Plenarprotokoll der 882. Sitzung des Bundesrates vom 15.4.2011, S. 203 (D) bis 207 (C) und 216 (D) bis 218 (B)
Regierungsentwurf eines Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen, BR-Drs. 127/11
Zusammenstellung der Materialien (Bundestag)
Zusammenstellung der Äußerungen der Verbände (BGH)
Stellungnahmen der Sachverständigen bei der öffentlichen Anhörung des
Rechtsausschusses am 29. Juni 2011: B.
Brenner, Prof.
Dr. H. Haarmeyer,
Dr. Petra Hilgers, Prof.
Dr. Heribert Hirte, Dr.
Christoph Niering, Prof.
Dr. Christian C.-W. Pleister, Dr.
Dietmar Rendels, Oliver
Sporré, Dr.
Nils G. Weiland
Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, zur Stärkung der Gläubigerrechte und zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen vorgestellt. Nach dem bereits verabschiedeten Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG), das in seinen wesentlichen Teilen am 1. März 2012 in Kraft treten wird, legt das Bundesministerium der Justiz mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, zur Stärkung der Gläubigerrechte und zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen im Rahmen eines dreistufigen Reformplans seine Vorschläge für die zweite Stufe der Reform vor.
Insolvente Existenzgründer und Verbraucher
erhalten nach dem Entwurf schneller als bisher eine zweite Chance,
wenn sie einen Teil ihrer Schulden begleichen. Die Beschleunigung
ist nach Ansicht des BMJ auch im Interesse der Gläubiger, weil die
Schuldner einen gezielten Anreiz erhalten, möglichst viel zu
bezahlen. Künftig können Schuldner im Insolvenzverfahren schon nach
drei Jahren statt bisher sechs Jahren von ihren Restschulden befreit
werden, wenn sie mindestens ein Viertel der Forderungen und die
Verfahrenskosten bezahlen. Eine Verkürzung von bisher sechs auf fünf
Jahre ist möglich, wenn immerhin die Verfahrenskosten vollständig
bezahlt werden. Zugleich soll das außergerichtliche
Einigungsverfahren gestärkt werden. Wenn sich einzelne Gläubiger
gegen eine sinnvolle außergerichtliche Einigung sperren, kann ihre
Zustimmung künftig vom Gericht ersetzt werden. Mitglieder von
Wohnungsgenossenschaften sollen in Zukunft in der Insolvenz ähnlich
wie Mieter geschützt werden. Aus Sicht der Betroffenen macht es oft
keinen Unterschied, ob sie in einer Miet- oder
Genossenschaftswohnung wohnen. Lizenzen sind oft millionenschwere
Wirtschaftsgüter, die in der Insolvenz nicht blockiert werden
sollen. Die Neuregelung zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen stellt
sicher, dass Lizenzen auch bei einer Insolvenz des Lizenzgebers
unter Wahrung der Gläubigerinteressen weitergenutzt werden können.
Verkürzung und Umgestaltung des
Restschuldbefreiungsverfahrens
Der Entwurf eröffnet Schuldnern die Möglichkeit, die Dauer des
Restschuldbefreiungsverfahrens von derzeit sechs Jahren auf drei
Jahre zu verkürzen. Diese Möglichkeit besteht, wenn es dem Schuldner
gelingt, innerhalb der ersten drei Jahre des Verfahrens mindestens
25% der Gläubigerforderungen und die Verfahrenskosten zu begleichen.
Eine vorzeitige Restschuldbefreiung soll zudem nach fünf Jahren
erlangbar sein, wenn zumindest die Verfahrenskosten beglichen werden
können. Ansonsten soll es bei der derzeitigen Dauer des
Restschuldbefreiungsverfahrens von sechs Jahren bleiben. Mit dieser
differenzierten Regelung sucht der Entwurf einen Ausgleich zwischen
den Interessen des Schuldners an einer möglichst schnellen
Restschuldbefreiung, die ihm eine „zweite Chance“ eröffnet, den
Interessen der Gläubiger an der Realisierung der ihnen zustehenden
Forderungen und den Interessen der Landesjustizverwaltungen, welche
sich über die Stundungsregelung des
§ 4a InsO an der Finanzierung der Insolvenzverfahren beteiligt
sind. Durch die neuen Regelungen wird die Effektivität des
Verfahrens gesteigert und den Folgen einer Verkürzung der
Wohlverhaltensperiode Rechnung getragen. Die Möglichkeit einer
Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens soll allen natürlichen
Personen offen stehen, d.h. sie wird nicht auf bestimmte
Personengruppen wie Existenzgründer oder Verbraucher beschränkt.
Stärkung der Gläubigerrechte
Die Wahrnehmung der Gläubigerrechte ist, gerade wenn es um die
Erteilung der Restschuldbefreiung geht, teilweise beschwerlich. Die
praktischen Schwierigkeiten führen dazu, dass zuweilen die
Restschuldbefreiung erteilt wird, obwohl Versagungsgründe vorliegen.
Mit den Maßnahmen zur Stärkung der Gläubigerrechte soll dies künftig
verhindern werden. Der Entwurf will damit auch die Akzeptanz des
Instituts der Restschuldbefreiung unter den Gläubigern weiter
verbessern.
Umgestaltung des Einigungsversuchs im
Verbraucherinsolvenzverfahren
Das außergerichtliche Einigungsverfahren wird gestärkt. Danach
erhält der Schuldner künftig bereits im Rahmen des
außergerichtlichen Einigungsversuchs die Möglichkeit, die Zustimmung
einzelner den Schuldenbereinigungsplan ablehnender Gläubiger vom
Insolvenzgericht ersetzen zu lassen. Zudem soll künftig kein
außergerichtlicher Einigungsversuch mehr unternommen werden müssen,
wenn dieser offensichtlich aussichtslos ist. Hierdurch sollen die
begrenzten Ressourcen von Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen
geschont werden
Schutz von Mitgliedern von
Wohnungsgenossenschaften
Mitglieder von Wohnungsgenossenschaften sollen künftig in der
Insolvenz – ähnlich wie derzeit bereits Mieter – vor dem
Wohnungsverlust geschützt werden. Die vorgeschlagene Regelung zielt
auf einen wertungsmäßigen Gleichlauf mit dem sozialen
Wohnraummietrecht und soll zugleich verhindern, dass Schuldner ihr
Vermögen unbegrenzt als genossenschaftliches Geschäftsguthaben
insolvenzfest anlegen können. Damit trägt es auch den Interessen der
Insolvenzgläubiger Rechnung.
Insolvenzfestigkeit von Lizenzen
Der Referentenentwurf enthält auch einen Vorschlag zur Behandlung
von Lizenzen in der Insolvenz des Lizenzgebers. Ziel der
vorgeschlagenen Bestimmung, die es einem Lizenznehmer ermöglichen
soll, die Lizenz auch in der Insolvenz des Lizenzgebers
fortzunutzen, ist es, die Interessen der Gläubiger des Lizenzgebers
mit den Interessen des Lizenznehmers in angemessenen Ausgleich zu
bringen und dabei den Wirtschafts- und Forschungsstandort
Deutschland zu stärken.
Nunmehr haben Länder und Verbände Gelegenheit, zu dem Entwurf Stellung zu nehmen.
Im Rahmen des "Gesetzes zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung" hat der Deutsche Bundestag am 7. Juli 2011 ohne viel Aufhebens die Bestimmung des § 7 InsO aufgehoben. Damit entfällt die Möglichkeit der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof. In Zukunft wird es nur in den Fällen einen Weg nach Karlsruhe geben, in denen das Landgericht die Rechtsbeschwerde zulässt. Eine Nichtzulassungsbeschwerde sieht das Gesetz nicht vor.
Beschlussempfehlung und Beschluss des Rechtsausschusses (BT-Drs. 17/6406)
Aufgrund der Richtlinie 2006/123/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über
Dienstleistungen im Binnenmarkt (Dienstleistungsrichtlinie) sind
Anpassungen bezüglich der Verfahren der Berufszulassung zu den
rechtsberatenden Berufen erforderlich, darunter die Bestellung von
Insolvenzverwaltern. Dem bislang vorliegende Referentenentwurf
zufolge sollen für das Verfahren zur Aufnahme in die bei den
Insolvenzgerichten geführten Vorauswahllisten für Insolvenzverwalter
Entscheidungsfristen eingeführt sowie die Abwicklung des Verfahrens über den
so genannten "einheitlichen Ansprechpartner" als Verfahrensmittler
ermöglicht werden.
Referentenentwurf mit Empfehlungen des Ausschüsse des BR und des Bundesrats
Literatur:
Slopek, Viel Lärm um nichts: Die (Be) Stellung des
Insolvenzverwalters und die Dienstleistungsrichtlinie, ZInsO 2008, 1243
Frind, Geister, die ich rief - Zur Notwendigkeit, EU-Bewerbungen zum Zugang
für das Insolvenzverwalteramt zu regeln, ZInsO 2009, 1678
Frind, Zulassungsordnung für Verwalter - cui bono?, ZInsO 2009, 1997
Für eine leistungsorientierte Insolvenzverwalterauswahl - Gegen Nivellierung
durch Bürokratisierung! - Gemeinsamer Aufruf von Insolvenzrichtern,
Insolvenzverwaltern, Gläubigervertretern und Wissenschaftlern, ZInsO 2009,
1950
Der Bundestag hat am 28. Oktober 2010 das Gesetz zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung (Restrukturierungsgesetz) beschlossen. Damit werden Eckpunkte zur Bankenrettung umgesetzt, die das Bundeskabinett am 31. März 2010 beschlossen hatte. Der Gesetzentwurf soll sicherstellen, dass Bankinstitute weit unterhalb der Schwelle der Enteignung in einem geordneten Verfahren frühzeitig saniert werden können.
Das Gesetz setzt auf Privatautonomie und stärkt die Eigenverantwortung der Unternehmer. Das Modell bietet die Chance, eigenverantwortlich und zunächst ohne Eingriffe in Aktionärsrechte die Sanierung des Kreditinstituts einzuleiten. Unter strengen Voraussetzungen können einem weiteren Schritt auch Anteilseigner in die Sanierung einbezogen werden, um eine erfolgreiche Reorganisation sicherzustellen. Durch die Umwandlung von Forderungen in Eigenkapital werden sie aber in keiner Weise enteignet. Ihre Vermögensinteressen werden gewahrt und sie können sich aktiv an der Sanierung beteiligen. In der Marktwirtschaft sind vorrangig die Unternehmensbeteiligten für die Sanierung ihrer Unternehmen verantwortlich. Das neue Reorganisationsverfahren bietet einen Rahmen für kollektive Verhandlungslösungen und schiebt Blockademöglichkeiten einzelner Anteilsinhaber einen Riegel vor.
Im Einzelnen:
Bankenrestrukturierung: Das Gesetz zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung (Restrukturierungsgesetz) stellt ein Instrumentarium zur Verfügung, mit dem unter Vermeidung von Enteignungen die Schieflage einer systemrelevanten Bank ohne Gefahr für die Stabilität des Finanzsystems bewältigt werden kann. Zudem wird dafür Sorge getragen wird, dass Eigen- und Fremdkapitalgeber die Kosten der Insolvenzbewältigung so weit wie möglich selbst tragen.
Aus ordnungspolitischen Erwägungen sollten staatliche Eingriffe dann und nur dann Platz greifen, wenn es den Beteiligten nicht gelingt, im Wege von Verhandlungen eine angemessene Bewältigung der Krise zu erreichen. Das in Artikel 1 des Entwurfs enthaltene Gesetz zur Reorganisation von Kreditinstituten (KredReorgG-E) sieht daher mit Sanierungsverfahren und Reorganisationsverfahren ein zweistufiges Verfahren vor, das einen effektiven Rahmen für kollektive Verhandlungslösungen schaffen soll. Das Verfahren wird ausschließlich auf Initiative des Kreditinstituts selbst eingeleitet und dient der eigenverantwortlichen Krisenbewältigung.
Auf erster Stufe steht ein Sanierungsverfahren, mit dem die wirtschaftlichen Schwierigkeiten durch frühes und entschiedenes Handeln ohne Eingriffe in Drittrechte auf der Ebene der Geschäftsführung bewältigt werden können. Das auf zweiter Stufe stehende Reorganisationsverfahren orientiert sich grundsätzlich an dem bekannten Insolvenzplanverfahren. In dieser Verfahrensstufe können neben den Gläubigern unter strengen Voraussetzungen auch die Anteilseigner einbezogen werden, damit sie einen erfolgversprechenden Reorganisationsplan nicht vereiteln können. Sie werden jedoch nicht enteignet, sondern nehmen als eigene Abstimmungsgruppe aktiv am Planverfahren teil und können so ihre Vermögensinteressen wahren. Insgesamt stellen Sanierungs- und Reorganisationsverfahren damit ein breites Instrumentarium zur Verfügung, von dem je nach den Umständen des Einzelfalls unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Gebrauch gemacht werden kann.
Sind die Beteiligten nicht bereit, aktiv an einer Reorganisation des Kreditinstituts mitzuwirken oder bieten ihre Sanierungsbemühungen keine Gewähr für die Abwendung der Gefahren für die Stabilität des Finanzsystems, sind staatliche Eingriffe zur Abwendung dieser Gefahren notwendig. Dies ist nicht zuletzt deshalb erforderlich, weil verhindert werden muss, dass die privaten Akteure eine Verhandlungslösung in der Erwartung scheitern lassen, dass der Staat ohnehin einspringen wird, um die unerwünschten gesamtwirtschaftlichen Schäden abzuwenden. Es muss daher möglich sein, die zur Abwendung der Gefahren für die Stabilität des Finanzsystems erforderlichen Maßnahmen auch gegen den Willen des Instituts und der an ihm beteiligten Anteilsinhaber ergreifen zu können.
Die hierfür erforderlichen aufsichtsrechtlichen Eingriffsinstrumentarien stellt Artikel 2 des Restrukturierungsgesetzes zur Verfügung. Die dort vorgesehenen Änderungen des Kreditwesengesetzes werden es der BaFin erlauben, die systemrelevanten Teile und Funktionen des Instituts von den Folgen einer bevorstehenden Insolvenz abzuschotten, sofern dies zur Verhinderung negativer Auswirkungen auf die Stabilität des Finanzmarktes erforderlich ist. Die Abschottung der systemrelevanten Unternehmensteile von den Insolvenzfolgen erfolgt durch eine Übertragung auf einen anderen Rechtsträger. In dieser Übertragung liegt keine Enteignung. Die Aktionäre des notleidenden Instituts behalten weiterhin ihre Aktien. Für die übertragenen systemrelevanten Unternehmensteile erhält dieses Institut Aktien an dem übernehmenden Rechtsträger, so dass sowohl das Institut als auch dessen Anteilsinhaber an den übertragenen Unternehmensteilen beteiligt bleiben.
Bankenabgabe: Die Rettung systemrelevanter Banken darf nicht allein auf Kosten der Steuerzahler gehen. Die Kreditwirtschaft muss durch die Bankenabgabe ihren Beitrag zur Bekämpfung künftiger Krisen und zur Restrukturierung von systemrelevanten Banken leisten. Durch die Bankenabgabe wird zum einen die künftige Haftung des deutschen Steuerzahlers begrenzt. Zum anderen liefert sie einen wichtigen Beitrag zur Krisenprävention, indem die Beitragsbemessung am jeweiligen systemischen Risiko eines Kreditinstituts ausgerichtet ist.
Verlängerung von Verjährungsfristen: Schließlich sollen die Verjährungsfristen für die Haftung von Vorständen und Aufsichtsräten von börsennotierten Aktiengesellschaften von fünf auf zehn Jahre verlängert werden. Die Verlängerung der Verjährungsfrist sorgt dafür, dass für die Durchsetzung von Ersatzansprüchen bei Managementfehlern genügend Zeit bleibt, auch wenn Ansprüche erst spät bekannt werden oder sich erst personell neu aufgestellte Gesellschaftsorgane zur Durchsetzung entscheiden. Die Finanzmarktkrise kann so sorgfältig und in Ruhe aufgearbeitet werden. (Quelle: PM)
Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT 17/3024)
Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung (BT 17/3362)
Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (BT 17/3407)
Presse:
FAZ: Banken – Ein Rettungsnetz über 70 Milliarden Euro (28.10.10)
Compliance Magazin: Rettung systemrelevanter Banken
Literatur:
Pannen, Das geplante Restrukturierungsgesetz für Kreditinstitute, ZInsO
2010, 2026
Obermüller/Kuder, Die Entwicklung der Gesetzgebung zu Bankinsolvenzen, ZInsO
2010, 2016
Frind, Restrukturierungs-Gesetz-Entwurf: Weniger wäre manchmal mehr, ZInsO
2010, 1921
Im Anfang Juni 2010 vorgestellten
Sparprogramm der Bundesregierung ("Eckpunkte für die weitere Aufstellung
des Haushaltentwurfs 2011 und des Finanzplans bis 2014") hieß es unter "5.
Einsparungen in allen disponiblen Bereichen und Effizienzsteigerung in der
Verwaltung": "Des Weiteren werden wir das sogenannte Fiskusvorrecht im
Insolvenzverfahren, das bis 1999 Geltung hatte, wieder einführen. Wir
stellen damit die öffentliche Hand anderen Gläubigern wirtschaftlich wieder
gleich. Die Regelung aus dem Jahr 1999 hatte in erheblichem Umfang zu einer
Privilegierung von Banken geführt." Die geplante Wiedereinführung eines
Fiskusvorrechts, die die Insolvenzmassen zugunsten des Staates plündern und
zu einer massiven Delegitimierung des Insolvenzrechts beitragen würde, wurde
in Wissenschaft und Praxis scharf kritisiert. Nach intensiven Diskussionen
ist in der am 28. Oktober 2010 im Bundestag beschlossenen Fassung des
Haushaltsbegleitgesetzes 2011 (BT-Drs. 17/3406) hiervon nur -
oder immerhin - noch ein "Fiskusprivileg light" übrig geblieben, nämlich
ein allgemeines (insbesondere nicht auf die Umsatzsteuer beschränktes)
Masseschuldprivileg für die im Eröffnungsverfahren begründeten
Steuerverbindlichkeiten (§
55 IV InsO n.F.). Zudem wird die Verfahrenseröffnung erleichtert (§
14 I, III InsO n.F.). Der Bundesrat wird in seiner Sitzung am 26.11.2010
über das Haushaltbegleitgesetz 2011 beraten, seine Zustimmung ist jedoch
nicht erforderlich. Am 1.1.2011 soll das Gesetz in Kraft treten.
Änderungen der InsO durch das Haushaltbegleitgesetz 2011 i.d.F. durch den Finanzausschuss (mit Hervorgebung der Veränderungen gegenüber dem RegE):
I. Artikel 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
§ 14 wird wie folgt geändert:
1. a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"War in einem Zeitraum von zwei Jahren vor der Antragstellung bereits ein
Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des
Schuldners gestellt worden, so wird der Antrag nicht allein dadurch
unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird. In diesem Fall hat der
Gläubiger auch die vorherige Antragstellung glaubhaft zu machen."
2. b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Erfüllt der Schuldner die Forderung des Gläubigers nach Antragstellung,
so hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn der Antrag als
unbegründet abgewiesen wird."
Begründung: Durch die Änderung zu a) soll - in Anlehnung an eine Regelung im
Mietrecht - ein Insolvenzantrag nach Erfüllung der zugrunde liegenden
Forderung künftig nur dann aufrecht erhalten werden können, wenn gegen den
Schuldner in einem Zeitraum von zwei Jahren vor der Antragstellung bereits
einmal ein Insolvenzantrag gestellt und das vorangegangene Verfahren nach
der Begleichung der Forderung nicht fortgeführt wurde. Im Falle der
Erfüllung einer Forderung nach einem erstmaligen Insolvenzantrag innerhalb
von zwei Jahren bleibt es damit auch künftig bei der bisherigen Rechtslage.
Die vorangegangene Antragstellung ist vom antragstellenden Gläubiger
glaubhaft zu machen. Dadurch werden Unternehmen vom Anwendungsbereich der
Regelung des Regierungsentwurfs ausgenommen, die aufgrund einer lediglich
temporären Liquiditätslücke ihre Verbindlichkeiten, insbesondere die
Sozialversicherungsbeiträge oder Steuerforderungen, nicht bedienen können,
obwohl sie aus eigener Kraft noch sanierungsfähig wären.
Durch die Änderung zu b) werden die Sozialkassen zukünftig von Kosten
entlastet, wenn sich der Antrag als zwar zulässig, aber unbegründet erweist,
weil kein Insolvenzgrund vorliegt, also wenn etwa der Schuldner nicht
zahlungsunfähig war. Mit dieser Änderung soll eine frühzeitige
Antragstellung gefördert werden, ohne das Kostenrisiko der antragstellenden
Sozialkasse zu erhöhen. Durch die Änderung wird erreicht, dass künftig nicht
gemäß
§ 4 InsO in Verbindung mit
§ 91 ZPO dem Antragsteller die Kosten anheimfallen.
Finanzielle Auswirkungen
Durch die Änderung zu a) wird gegenüber der im Regierungsentwurf enthaltenen
Regelung der anfechtungsrelevante Zeitraum unter Umständen zwar verlängert,
gleichwohl ist lediglich von Mindereinnahmen in Höhe von 50 Mio. Euro
auszugehen. Nach einer jüngst vorgelegten Untersuchung werden vor der
Verfahrenseröffnung bei einem Unternehmen in den zwei Jahren vor der
Eröffnung des Insolvenzverfahrens regelmäßig drei bis vier Insolvenzanträge
gestellt.
Durch die Änderung zu b) ist mit Mehreinnahmen respektive Einsparungen der
Sozialkassen von ca. 10 Mio. Euro zu rechnen.
II. Artikel 3 Nummer 3 wird gestrichen. [Anm. DE: Hierbei handelt es sich um
die im RegE - s.u. - vorgesehene Ergänzung des
§ 96 InsO um einen Abs. 3, wonach die Aufrechnungsverbote nach § 96 Abs.
1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO der Aufrechnung von Ansprüchen aus dem
Steuerschuldverhältnis durch Finanzbehörden des Bundes, der Länder oder der
Gemeinden nicht entgegenstehen sollten.]
Begründung: Die Regelung im Regierungsentwurf hätte die Liquidität des
insolventen Unternehmens im Eröffnungsverfahren und der Insolvenzmasse im
eröffneten Verfahren beeinträchtigt. Vor dem Hintergrund des mit der
Maßnahme angestrebten Einsparvolumens wären die negativen Auswirkungen nicht
gerechtfertigt gewesen. Deshalb wird die Regelung aus dem Regierungsentwurf
herausgenommen.
Finanzielle Auswirkungen
Gegenüber dem Gesetzentwurf dürften sich die Steuermehreinnahmen um 40 Mio.
Euro vermindern.
III. Dem § 55 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners aus dem
Steuerschuldverhältnis, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder
vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters begründet
worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als
Masseverbindlichkeit."
Begründung: In der Begründung des Regierungsentwurfs der Insolvenzordnung zu
§ 55 (vgl. Bundestagsdrucksache 12/2443, S. 126) klingt die Erwartung an,
dass Personen, die Geschäfte mit einem vorläufigen Insolvenzverwalter
abschließen oder ihm gegenüber ein Dauerschuldverhältnis erfüllen, dass sie
mit dem Schuldner vereinbart hatten, besonders geschützt sind, da ihnen
regelmäßig nach Verfahrenseröffnung eine Masseverbindlichkeit zusteht. Diese
Erwartung wurde nicht erfu?llt, da die Gerichte regelmäßig vorläufige
Verwalter bestellen, auf die die Verfügungsbefugnis über das schuldnerische
Vermögen nicht übergeht (sogenannte schwache Verwalter). Dies führt dazu,
dass die im Eröffnungsverfahren mit Zustimmung des Verwalters begründeten
Verbindlichkeiten ganz überwiegend Insolvenzforderungen darstellen, obwohl
insbesondere für die Umsatzsteuerforderung in der Gesetzesbegründung die
gegenteilige Erwartung geäußert wurde. Eine Ausnahme ist nach der
Rechtsprechung nur für solche Forderungen vorgesehen, bei denen das Gericht
dem schwachen vorläufigen Verwalter erlaubt, bei bestimmten Geschäften dem
Gläubiger die vollständige Befriedigung zu versprechen.
Diese Rechtslage wirkt sich besonders nachteilig zulasten der
Steuerverwaltung aus. Durch die Umsatztätigkeit eines schwachen vorläufigen
Insolvenzverwalters entstehen im Insolvenzeröffnungsverfahren weitere
Steuerrückstände, ohne dass das Finanzamt hierauf Einfluss nehmen kann.
Insofern ist der Fiskus gegenüber anderen Gläubigern benachteiligt, die im
Eröffnungsverfahren Vorkehrungen gegen drohende Verluste durchsetzen können.
Die Anreicherung der Insolvenzmasse durch die im Eröffnungsverfahren
zusätzlich entstehenden Steuerausfälle stellt deshalb eine ungerechtfertigte
Benachteiligung des Fiskus dar. Zudem ist zu beobachten, dass manche
schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter ihre Rechtsstellung gezielt
ausnutzen, um die Masse durch aktive Gestaltungen zulasten des Fiskus weiter
anzureichern, Durch den neu angefügten § 55 Absatz 4 wird dieser Praxis ein
Riegel vorgeschoben. Es liegt auch insofern keine ungerechtfertigte
Besserstellung des Fiskus vor, da der in diesen Geschäften anfallende
Vorsteuerabzug regelmäßig auch in voller Höhe dem schuldnerischen
Unternehmen vor Verfahrenseröffnung zugute kommt.
(Quelle: BT-Drucks. 17/3030)
Der Regierungsentwurf hierzu hatte folgenden Wortlaut:
Nachdem im Juli die Eckwerte des Bundeshaushalts
2011 verabschiedet worden sind, hat sich die Bundesregierung am 1.9.2010 auf
die konkrete Gestaltung wesentlicher Maßnahmen geeinigt, um die Ziele aus
dem Zukunftspaket in den kommenden Jahren zu erreichen. Zur Verbesserung der
Einnahmesituation des Bundeshaushalts sollen auch Änderungen der
Insolvenzordnung beitragen. In der Allgemeinen Begründung heißt es dazu:
„Den im vorliegenden Gesetzentwurf enthaltenen Änderungen der
Insolvenzordnung liegt die Tatsache zugrunde, dass der Fiskus im
Insolvenzverfahren zahlreiche finanzielle Einbußen hinnehmen muss, was mit
den Zielen einer Haushaltskonsolidierung nicht zu vereinbaren ist. Mit den
vorliegenden Änderungen soll die Position der öffentlichen Hand als
‚Zwangsgläubiger‘ im Insolvenzverfahren gegenüber abgesicherten
Insolvenzgläubigern verbessert werden. Ihre Verluste sollen minimiert und –
wo dies möglich ist – zusätzliche Einnahmequellen für den Fiskus in
Insolvenzverfahren erschlossen werden. Dies ist vor allem deshalb
gerechtfertigt, weil der Fiskus sich – anders als andere Gläubigergruppen –
seine Schuldner nicht aussuchen kann und somit als ‚Zwangsgläubiger‘ auch
regelmäßig keine Möglichkeiten hat, seine Ansprüche mit Sicherheiten zu
unterlegen.“
Nach Einschätzung des BMJ ergeben sich aufgeteilt auf die einzelnen Normen
folgende Einsparungen bzw. Mehreinnahmen für die Finanzverwaltung:
§ 14 InsO: 100 Mio. € (die Sozialkassen rechnen nach Angaben des BMJ mit
400 Mio. €,
§ 55 InsO: 350 Mio. € und
§ 96 InsO: 50 Mio. €. Siehe im Übrigen auch die Tabelle am Ende.
Artikel 3 Änderung der InsO
1. Dem § 14 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Der Antrag wird nicht allein dadurch unzulässig, dass der Schuldner nach
Antragstellung die Forderung erfüllt.“
Begründung: Die Regelung soll die Möglichkeit schaffen, die wirtschaftliche
Tätigkeit insolventer Unternehmen einzuschränken und die Zahlungsfähigkeit
des Schuldners möglichst frühzeitig abzuklären. Damit werden auch die
Verluste, die Gläubiger durch Insolvenzanfechtungen erleiden, reduziert.
Erfüllt der Schuldner vor der Anordnung von Verfügungsbeschränkungen oder
mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters alle fälligen Forderungen
einschließlich der Kosten und Zinsen, so ist der Gläubiger nach geltender
Rechtslage gezwungen, den Antrag zurückzunehmen oder für erledigt zu
erklären. Dies gilt auch dann, wenn der Gläubiger zuverlässige Kenntnis über
das Vorliegen eines Insolvenzgrundes besitzt. Wird die Zahlung angenommen –
wozu etwa die Sozialversicherungsträger verpflichtet sind –, so ist
einerseits der Insolvenzantrag unzulässig; andererseits besteht die Gefahr
der Insolvenzanfechtung seitens des Insolvenzverwalters nach Eröffnung des
Insolvenzverfahrens.
Zwar wird eine Auswechslung der dem Antrag zugrunde liegenden Forderung für
zulässig gehalten, wenn durch den Schuldner nicht alle Forderungen gegenüber
dem Gläubiger beglichen wurden. Dies kommt insbesondere bei Forderungen aus
einem Dauerschuldverhältnis in Frage. Ein solches Vorgehen hilft jedoch dann
nicht weiter, wenn der Schuldner gegenüber dem Fiskus oder einem
Sozialversicherungsträger alle fälligen Verbindlichkeiten bezahlt,
gleichwohl aber absehbar ist, dass künftig fällig werdende Forderungen nicht
beglichen werden. Weil in diesen Fällen die Zahlungsunfähigkeit weiter
besteht oder nach kurzer Zeit erneut auftritt, werden oft mehrere
Insolvenzanträge in kurzem zeitlichen Abstand gestellt, ohne dass die
notwendigen Sicherungs- bzw. Fortführungsmaßnahmen ergriffen werden können.
Hierdurch können vorhandene Sanierungschancen zu Lasten der
Insolvenzgläubiger deutlich reduziert werden.
Um in diesen Fällen dem Fiskus oder den Sozialversicherungsträgern eine
Möglichkeit zu eröffnen, das Entstehen neuer Verbindlichkeiten zu
verhindern, soll ein Insolvenzantrag nach dem neuen §
14 Absatz 1 Satz 2 der Insolvenzordnung (InsO-E) nicht allein dadurch
unzulässig werden, dass der Schuldner die dem Antrag zugrunde liegende
Forderung begleicht. Diese Forderung – die vom Gläubiger glaubhaft zu machen
ist – bildet zwar die wesentliche Grundlage seiner Antragsbefugnis. Das
Initiativrecht wird dem Gläubiger jedoch nicht nur im eigenen Interesse,
sondern auch im Interesse der Gesamtgläubigerschaft zugebilligt. Wird die
Forderung des Antrag stellenden Gläubigers erfüllt, so bleibt immer noch
sein Initiativrecht im Interesse der Gläubigergesamtheit.
Allerdings sind in diesem Fall besonders strenge Anforderungen an das
Rechtsschutzinteresse und die Glaubhaftmachung des Insolvenzgrundes zu
stellen. Zahlt ein Schuldner die dem Antrag zugrunde liegende Forderung
einschließlich der Zinsen und Kosten, um die Eröffnung des Verfahrens
abzuwenden, so entfällt grundsätzlich das Rechtsschutzinteresse des
Gläubigers. Da damit eine Zulässigkeitsvoraussetzung für die
Verfahrenseröffnung nicht mehr gegeben ist, müsste der Eröffnungsantrag an
sich vom Insolvenzgericht als unzulässig zurückgewiesen werden. Eine andere
Wertung kann jedoch beim Fiskus oder bei den Sozialversicherungsträgern
gerechtfertigt ZIP 2010, 1723sein. Bei ihnen besteht aufgrund der
gesetzlichen Vorgaben nicht die Möglichkeit, die Verbindung zum Schuldner
einseitig zu beenden. Sie haben deshalb ein gravierendes Interesse daran,
ein insolventes Unternehmen an einer weiteren wirtschaftlichen Tätigkeit zu
hindern und Klarheit über seine Zahlungsfähigkeit zu erlangen. Nur durch das
Aufrechterhalten des Insolvenzantrags können sie verhindern, dass weitere
Forderungen entstehen.
Vor diesem Hintergrund dürften Finanzbehörden und Sozialversicherungsträger
die einzigen größeren Gläubigergruppen sein, bei denen trotz vollständiger
Erfüllung der den Antrag stützenden Forderung ein rechtliches Interesse an
der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegeben ist.
2. Dem § 55 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners aus dem
Steuerschuldverhältnis, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder
vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters begründet
worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als
Masseverbindlichkeit.“
Begründung: In der Begründung des Regierungsentwurfs der Insolvenzordnung zu
§ 55 (vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 126) klingt die Erwartung an, dass
Personen, die Geschäfte mit einem vorläufigen Insolvenzverwalter abschließen
oder ihm gegenüber ein Dauerschuldverhältnis erfüllen, das sie mit dem
Schuldner vereinbart hatten, besonders geschützt sind, da ihnen regelmäßig
nach Verfahrenseröffnung eine Masseverbindlichkeit zusteht. Diese Erwartung
wurde nicht erfüllt, da die Gerichte regelmäßig vorläufige Verwalter
bestellen, auf die die Verfügungsbefugnis über das schuldnerische Vermögen
nicht übergeht (so genannte schwache Verwalter). Dies führt dazu, dass die
im Eröffnungsverfahren mit Zustimmung des Verwalters begründeten
Verbindlichkeiten ganz überwiegend Insolvenzforderungen darstellen, obwohl
insbesondere für die Umsatzsteuerforderung in der Gesetzesbegründung die
gegenteilige Erwartung geäußert wurde. Eine Ausnahme ist nach der
Rechtsprechung nur für solche Forderungen vorgesehen, bei denen das Gericht
dem schwachen vorläufigen Verwalter erlaubt, bei bestimmten Geschäften dem
Gläubiger die vollständige Befriedigung zu versprechen.
Diese Rechtslage wirkt sich besonders nachteilig zu Lasten der
Steuerverwaltung aus. Durch die Umsatztätigkeit eines schwachen vorläufigen
Insolvenzverwalters entstehen im Insolvenzeröffnungsverfahren weitere
Steuerrückstände, ohne dass das Finanzamt hierauf Einfluss nehmen kann.
Insofern ist der Fiskus gegenüber anderen Gläubigern benachteiligt, die im
Eröffnungsverfahren Vorkehrungen gegen drohende Verluste durchsetzen können.
Die Anreicherung der Insolvenzmasse durch die im Eröffnungsverfahren
zusätzlich entstehenden Steuerausfälle stellt deshalb eine ungerechtfertigte
Benachteiligung des Fiskus dar. Zudem ist zu beobachten, dass manche
schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter ihre Rechtsstellung gezielt
ausnutzen, um die Masse durch aktive Gestaltungen zu Lasten des Fiskus
weiter anzureichern, Durch den neu angefügten § 55 Absatz 4 wird dieser
Praxis ein Riegel vorgeschoben. Es liegt auch insofern keine
ungerechtfertigte Besserstellung des Fiskus vor, da der in diesen Geschäften
anfallende Vorsteuerabzug regelmäßig auch in voller Höhe dem schuldnerischen
Unternehmen vor Verfahrenseröffnung zugute kommt.
3. Dem § 96 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Absatz 1 sowie § 95 Absatz 1 Satz 3 stehen der Aufrechnung von
Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis durch Finanzbehörden des Bundes,
der Länder oder der Gemeinden nicht entgegen.“
Begründung: Bereits das geltende Recht kennt mit §
226 der Abgabenordnung (AO) Erleichterungen für die Aufrechnung des
Fiskus mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis. So wird etwa in
§ 226 Absatz 4 AO die nach den zivilrechtlichen Aufrechnungsvorschriften
grundsätzlich erforderliche Gegenseitigkeit für den Fiskus ausgedehnt. Nach
dieser Vorschrift ist nicht nur die ertragsberechtigte, sondern auch die
verwaltende Körperschaft Steuergläubigerin. Es können somit gegenüber dem
und auch von dem Finanzamt alle steuerlichen Forderungen, die seiner
Verwaltung unterstehen, aufgerechnet werden, unabhängig davon, ob die
Ertragshoheit dem Bund oder einem Land zusteht. Selbst wenn die
Voraussetzungen des
§ 226 Absatz 4 AO in einem Fall nicht gegeben sein sollten, kann nach
wohl überwiegender Auffassung die Gegenseitigkeit auch hergestellt werden,
indem der Fiskus seinen Anspruch abtritt.
Trotz dieser Sonderregelungen hat die Steuerverwaltung die besonderen
insolvenzrechtlichen Aufrechnungsverbote aus den §§
95,
96 InsO zu beachten. So ist etwa eine Aufrechnung des Fiskus
ausgeschlossen, wenn die Hauptforderung des Schuldners vor der
Steuerforderung aufrechenbar wird (vgl.
§ 95 Absatz 1 Satz 3 InsO). Dieses Verbot hat künftig für die
Steuerverwaltung keine Bedeutung mehr.
Weit bedeutsamer ist jedoch, dass künftig auch das Aufrechnungsverbot nach
§ 96 Absatz 2 Nummer 2 InsO nicht mehr auf die Steuerverwaltung
anwendbar ist. Von dieser Vorschrift wird der Gläubigerwechsel nach
Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Bezug auf die Gegenforderung geregelt.
Der Zweck der Vorschrift besteht darin, einer Ausplünderung der Masse durch
den Ankauf von Forderungen entgegenzuwirken. Um dieses Ziel zu erreichen,
ist generell die Aufrechnung insolvenzrechtlich unwirksam, wenn der
Insolvenzgläubiger die Gegenforderung nach Verfahrenseröffnung im Wege der
Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge von einem anderen Insolvenzgläubiger
erworben hat. Der Grund für dieses Verbot ist darin zu sehen, dass die
erworbene Forderung unter den insolvenzrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatz fällt und nicht durch Abtretung an einen
Drittschuldner der Masse entzogen werden soll. Durch die Sonderregelung für
den Fiskus wird es künftig der Steuerverwaltung ermöglicht, auch noch nach
Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Forderung abzutreten, um auf diesem
Wege über
§ 226 AO hinaus die Gegenseitigkeit zu erreichen.
Grundsätzlich wird eine einmal bestehende Aufrechnungslage durch die
Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht beeinträchtigt (vgl.
§ 94 InsO). Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Aufrechnungslage
durch eine anfechtbare Rechtshandlung hergestellt wurde. In diesem Fall wird
der Gläubiger nicht als schutzwürdig angesehen, so dass nach
§ 96 Absatz 1 Nummer 3 InsO die Aufrechnung unzulässig ist. Der
Hauptanwendungsfall dieser Vorschrift betrifft den Ankauf von Forderungen
gegen den Schuldner durch einen Drittschuldner in der Zeit der Krise. Die
Steuerverwaltung macht bereits heute von dieser Möglichkeit der Abtretung
von Steuerforderungen Gebrauch, um über
§ 226 AO hinaus die Gegenseitigkeit zu erreichen. Künftig wird dieser
Weg selbst dann möglich sein, wenn die Aufrechnungslage in anfechtbarer
Weise herbeigeführt wurde. Über dieses Sonderrecht wird der
Handlungsspielraum der Steuerverwaltung erheblich erweitert.